Ein Kredit ist gleichzustellen mit einem Darlehen, sozusagen eine Leihgabe für Geld. Für einen bestimmten Zeitraum wird einem Kreditnehmer (Schuldner) ein bestimmter Geldbetrag von einem Kreditgeber (Gläubiger) zur Verfügung gestellt. Diese Zurverfügungstellung erfolgt gegen Entgelt. Kreditinstitute, aber auch Privatpersonen nehmen Zinsen für die Geldleihgabe. Ist die vereinbarte Zeit abgelaufen, muss der Schuldner das geliehene Geld zurückzahlen. Bei manchen Personen oder Kreditinstituten kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden, wenn der Geldbetrag nicht auf einen Schlag bezahlbar ist.
Wer einen Kredit vergibt, möchte sicher sein, dass er sein Geld auch wieder zurück bekommt. Daher werden Kredite in der Regel nur an Menschen vergeben, die entsprechende Sicherheiten mitbringen. Folglich spricht man dabei auch von Kreditsicherheiten. Worum es dabei geht und was zu beachten ist, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Was sind Kreditsicherheiten genau?
Als Kreditsicherheiten bzw. Kreditsicherung werden alle rechtskonformen Maßnahmen bezeichnet, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ein Gläubiger einer Forderung zu seinem Recht kommt. Dies kann dadurch geschehen, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung des Anspruches auf Vermögensgegenstände zugreifen und diese zwangsversteigern lassen kann, ein anderer Bürge die Schuld erfüllt oder der Schuldner sich doch durch andere Möglichkeiten dazu entschließt, seiner Leistungspflicht nachzukommen.
Kreditsicherheiten-Übersicht
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten der Kreditsicherung mit unterschiedlichen Aspekten – der Personalkredit und der Realkredit. Hier eine Übersicht:
- Reiner Personalkredit (Kredit ohne Kreditsicherung)
- Gesicherter Personalkredit (Kredite gegen Einräumung besonderer Sach- und / oder Personensicherheiten)
- Verstärkter Personalkredit (Neben dem eigentlichen Schuldner gibt es weitere Personen, die ebenfalls als Schuldner haften müssen)
- Realkredit (Kredite, die durch Sachsicherheiten abgesichert sind – z. B. Immobilien)
Aus dieser Übersicht ergeben sich folgende Kreditsicherheiten im Überblick:
- Registerpfandrechte: Diese werden fast immer bei Immobilienkrediten als Sicherung eingesetzt. Es wird ein Pfandrecht in ein öffentliches Register eingetragen, z. B. eine Grundschuld ins Grundbuch der Immobilie.
- Forderungsabtretung: Es werden beispielsweise Lohn- und Gehaltsabtretungen oder Abtretungen aus Versicherungsverhältnissen vorgenommen.
- Verpfändungen: Es können rechtliche und bewegliche Sachen verpfändet werden. Man spricht hierbei auch von der Pfandleihe. Bei Bankkrediten ist dieses Verfahren jedoch unüblich.
- Sicherungsübereignung: Grundsätzlich der Verpfändung ähnlich, allerdings wird das Pfand hierbei nicht körperlich, sondern nur rechtlich übertragen.
- Bürgschaft: Vertrag zwischen einem Gläubiger (z. B. ein Kreditinstitut) und einem Bürgen. Der Bürge verpflichtet sich, für eine Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder möglicherweise auch nicht mehr möchte. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.
Die Bürgschaft
Sehr oft wird zur Absicherung von Krediten eine Bürgschaft eingesetzt. Daher wollen wir uns diese noch etwas genauer widmen.
Die Bürgschaft ist eine Absicherung in einem Schuldverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen. Es ist sozusagen ein 3-Personen-Verhältnis, wo der Bürge sich verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Schuldners zu bereinigen. Die Kreditsicherheit ist hier der Bürge. Wenn also der eigentliche Hauptschuldner kein Geld leisten kann, muss die dritte Person, der sogenannte Bürge, für die Schuld eintreten und an das Kreditinstitut bezahlen.
Der Gläubiger und der bereit erklärte Bürge schließen einen einseitigen Vertrag. Diese Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen, soweit die Vertragspartner nicht Vollkaufleute sind. Der Gläubiger kann die Annahme auch für formfrei erklären, also auch mündlich oder konkludent abschließbar. Es werden mehrere verschiedene Arten der Bürgschaften unterschieden:
- Selbstschuldnerische Bürgschaft (Der Bürge muss sofort für den Hauptschuldner haften und sofort das Geld bezahlen)
- Zeitbürgschaft (Der Bürge braucht nur für einen bestimmten Zeitpunkt bürgen bis er von seiner Verpflichtung „frei“ ist)
- Mitbürgschaft (wenn sich mehrere Menschen für die ein und dieselbe Schuld verbürgen möchten, werden sie dann als Gesamtschuldner haften, auch wenn sie letztendlich die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen, mehrere Bürgen sind hier die Kreditsicherheit)
- Nachbürgschaft (der Bürge verpflichtet sich mit einer zusätzlichen Bürgschaftsvereinbarung für die Erfüllung des Vorbürgens, wenn er auch einmal „ausfällt“.)
- Rückbürgschaft (Der Bürge kann im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger einen Rückgriffanspruch an das Kreditinstitut wahrnehmen)
- Ausfallbürgschaft (Der Bürge kann seine Verpflichtung bis zur erfolglosen Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner verweigern)
Zusammenfassend ist der Umfang der Verbindlichkeit mit dem Umfang der Hauptforderung gleichzusetzen. Wenn der Bürge seiner Pflicht nachkommt, geht die Hauptforderung auf ihn über und hat daher Ansprüche aus den Aufträgen des Schuldners. Wer sich als Bürge bereit erklärt, sollte sich vorher sehr gut überlegen, ob er wirklich für bereit ist und seiner Verpflichtung nachkommen kann.